Forderung aus einem Pferdekauf (Akten)

Kategorie: Stadtarchiv Kerpen Schöffengericht Kerpen, GA, Dep. St. Martinus 1.1 Forderungen - Geld / Sachen

Aus den zugehörigen Akten lässt sich der Sachverhalt des Bruderstreits ergänzen und präzisieren. Demnach fließen bei der Forderung Wilhelm Essers, Halfe zu Büsdorf, von noch 30 Rtlr zwei offene Forderungen zusammen: neben dem Pferdekauf von 1663 für 61 1/2 Rtlr (59 für das Pferd und 2 1/2 für den Sattel ("Reidtkußen")) ein weitere Kauf von 2 Mutterpferden bei Christian Drinckman (!) 1674 für 36 Rtlr (33 für die Pferde und 3 Rtlr Zinsen), die Wilhelm ebenfalls für seinen Bruder vorgestreckt hatte. Im Zusammenhang mit der Zahlung war es dabei auch zu Pfändung und Taxation gekommen. Zur gleichen Zeit lief unter dem damaligen Schultheißen Adolph Schreiber auch ein Verfahren gegen Heinrich Esser wegen einer Steuerschuld (laut Steuerrechnung vom 24.7.1674), bei dem die genannte Kuh gepfändet und die Vollmacht ausgestellt worden war. Über die jeweiligen Zahlungsbedingungen und -Vereinbarungen geben die beigefügten Verträge vom 12.3.1663 und vom 14.12.1674 Auskunft. Die mit der Klage eingereichten Quittungen belegen, dass Wilhelm Esser 1663/64 insgesamt 39 Rtlr an Johann Scheben, den Wirt auf der Steinstraße zahlte, die restlichen 22 1/2 Rtlr aber schuldig blieb, wofür der zuständige Vogt von Bedburg, Matthias Vlostorpf, ihm jedoch Aufschub gewährte. Das Geld an Christian Drinkman hatte er indes (laut Quittung desselben) am 21.10.1679 im Ganzen bezahlt. [Wie er die 30 Rtlr errechnet, bleibt unklar]. Eine nicht unwesentliche Rolle spielt außerdem der Brief von Heinrich Esser, damals Halfe des Deutschordenshofs in Ollheim, an Drinckman vom 20.7.1674, in dem er diesem einen Malter Korn verspricht, wenn er wegen der noch ausstehenden Zahlung, die er (Heinrich) angeblich wegen Krankheit noch nicht hat leisten können, gegen seinen Bruder nichts unternimmt ("ihr wollet bey meinem Bruder keine Ungelegenheit machen"). Wilhelm versucht damit, seinem Bruder Unredlichkeit nachzuweisen. Das gilt auch für den Antrag von Heinrich Esser auf Verjährung der Forderung. Wilhelm Esser widerspricht und verweist darauf, dass die Jülicher Landesordnung, Kap. 60, eine Verjährung erst ab 20 Jahren für ein Gut, für jedwede Forderung jedoch erst ab 30 Jahren zugesteht. Sie sei daher in den vorliegenden Fällen von ca. 10 bzw. 20 Jahren nicht anwendbar. In der "General-Recapitulation" plädiert Heinrich Esser seinerseits dafür, die beiden Fälle getrennt zu halten. Die Beweislage für 1663 spreche indes gegen seinen Bruder, d. h. er könne die ausstehende Forderung nicht genügend nachweisen. Daher müsse er von der Klage absolviert werden.

Datum
01.01.1685
Laufende Nummer
851
Herkunft
Beklagte(r): Heinrich Eßer
Verweis
Siehe Nr. 782.
Name / Kläger(in)
Kläger(in): Wilhelm Eßer
Letztes Update
02.03.21, 18:53

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